Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gestützt auf die von seinem Verteidiger geltend gemachte Entschädigung eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'700.00 (Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT).