3. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG angefochten. Nachdem es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die von der Vorinstanz für die Übertretung ausgesprochene Busse im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. 4. 4.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).