2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Überholten sowie durch brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen und erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet.