So kann dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des brüsken Bremsens nicht nachgewiesen werden, dass er aus Böswilligkeit grundlos scharf gebremst hat mit dem Zweck, die nachfolgende B. zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 117 IV 504 E. 1a zwar erwogen, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als - 10 -