abgebremst (vgl. act. 34 f.), fadenscheinig anmutet. Wie die Staatsanwaltschaft selber einräumt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f.), fehlen eben genau die erheblichen Tatsachen der deutlichen Missachtung des Mindestabstandes bzw. das Betätigen der Bremse ohne triftigen Grund. So kann dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des brüsken Bremsens nicht nachgewiesen werden, dass er aus Böswilligkeit grundlos scharf gebremst hat mit dem Zweck, die nachfolgende B. zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).