34 und 35), wonach der Beschuldigte vor B. auf den ersten Überholstreifen wechselte und nach dem Überholmanöver (etwas stärker) abgebremst habe, genügen nicht für einen Schuldspruch des Beschuldigten. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit «einem deutlich ungenügenden Abstand von ca. einer Wagenlänge» (vgl. zur Anklage erhobener Strafbefehl) vor B. auf den ersten Überholstreifen gewechselt bzw. habe «bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund einmal kurz die Bremse» betätigt, ist nicht nachgewiesen, auch wenn die Erklärung des Beschuldigten, er habe wegen seiner Frau nach rechts gewollt bzw. dazu