Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der dem Beschuldigten mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Überholten bzw. durch brüskes Bremsen keine genügenden Beweise vorliegen. Einzig die Aussagen von D. (act. 40) sowie des Beschuldigten (act. 34 und 35), wonach der Beschuldigte vor B. auf den ersten Überholstreifen wechselte und nach dem Überholmanöver (etwas stärker) abgebremst habe, genügen nicht für einen Schuldspruch des Beschuldigten.