Ob die Einvernahme von B. vom 3. November 2019 aufgrund des gewahrten Konfrontationsrechts des Beschuldigten verwertbar ist oder nicht (vgl. zu Letzterem vorinstanzliches Urteil E. III) kann schlussendlich offenbleiben, zumal – selbst wenn sie verwertbar wäre – diese den Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen und im vorliegenden Verfahren noch strittigen Taten mit keinem Wort belastet. B. sagte anlässlich ihrer Befragung vom 3. November 2019 aus, dass sich der Beschuldigte nach ihrem Manöver (versuchter Wechsel vom Normalstreifen auf den zweiten Überholstreifen) habe zurückfallen lassen und sie selbst sei sodann auf die zweite Überholspur gefahren und bis zum Eintreffen der