Damit sei das Konfrontationsrecht von B. gewahrt worden, womit ihre Aussagen auch unter diesem Aspekt voll verwertbar seien und blieben (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Ob die Einvernahme von B. vom 3. November 2019 aufgrund des gewahrten Konfrontationsrechts des Beschuldigten verwertbar ist oder nicht (vgl. zu Letzterem vorinstanzliches Urteil E. III) kann schlussendlich offenbleiben, zumal – selbst wenn sie verwertbar wäre – diese den Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen und im vorliegenden Verfahren noch strittigen Taten mit keinem Wort belastet.