Anwalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2022 die Möglichkeit gehabt habe, B. Fragen stellen zu können. Von diesem Recht habe der Anwalt des Beschuldigten Gebrauch gemacht, wobei B. alle ihre seitens des Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger gestellten Fragen beantwortet habe. Damit sei das Konfrontationsrecht von B. gewahrt worden, womit ihre Aussagen auch unter diesem Aspekt voll verwertbar seien und blieben (vgl. Berufungsbegründung S. 4).