Die Staatsanwaltschaft begründet die Verwertbarkeit der Befragungen von B. und des Beschuldigten insbesondere mit der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen, worauf nach dem Obgesagten nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Einvernahme von B. vom 3. November 2019 verwertbar sei, da der Beschuldigte bzw. dessen -9-