2.4. Die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen führt zur Unverwertbarkeit aller Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehende Videoaufnahmen nicht möglich war, d.h. der Einvernahme des Beschuldigten vom 3. November 2019 (ab Frage 15) sowie der Einvernahme von B. vom 14. Januar 2022 (sogenannte «Fernwirkung» von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO, vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.2.6).