Der Kantonspolizei ist keine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») vorzuwerfen, indem sie Zwangsmassnahmen ohne genügend dringenden Tatverdacht planlos getätigt hätte. Anlass für die Sichtung und Auswertung der Videoaufnahmen durch die Kantonspolizei gab nämlich die telefonische Meldung der Ehefrau des Beschuldigten, worauf die Polizei alarmiert wurde. Aus diesem Anlass heraus sichtete und speicherte die Kantonspolizei sodann die Verkehrsüberwachungsaufnahmen. Die Tatsache, dass die Videoaufnahmen für die Aufklärung des Vergehens unerlässlich sind, da es vorliegend die einzigen tauglichen Beweismittel sind (vgl. dazu sogleich), spricht für eine Verwertbarkeit.