Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Handeln verschiedene Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass, wobei es allerdings nicht zu einer Kollision gekommen ist. Das öffentliche Interessen an der Aufklärung eines Vergehens ist nicht so hoch wie bei einem Verbrechen (vgl. zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 8. August 2022), was für die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels spricht.