Dem Beschuldigten werden keine schwerwiegenden Delikte zum Vorwurf gemacht. Er soll die Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung von B. sowie durch brüskes Bremsen verletzt haben. Es handelt sich bei diesen Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG um Vergehen, die einen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.d.R. keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar -8-