Nach dem Gesagten bestanden zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Ereignisse vom 3. November 2019 die nötigen gesetzlichen Grundlagen dafür, die vom ASTRA im vorliegenden Fall erstellten Videoaufnahmen einer Zweckänderung zu unterziehen, zu den Akten zu nehmen und im Strafverfahren gegen den Beschuldigten gültig verwenden zu können, nicht (vgl. aber nun neu § 36a Abs. 1 PolG, in Kraft seit 1. Juli 2021).