Wie oben erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Schliesslich führt auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den Videoaufzeichnungen um Zufallsfunde (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 4), nicht dazu, dass diese im Strafverfahren gegen den Beschuldigten gültig verwendet werden könnten, ändert dies doch nichts an der dafür fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Verwendung der Videoaufzeichnungen zur Strafverfolgung.