Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (SAR 531.200, PolG) stelle auf kantonaler Ebene eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, kann dieser nicht gefolgt werden, denn die Norm umschreibt lediglich den Aufgabenbereich der Kantonspolizei in allgemeiner Weise. Eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden stellt schliesslich weder die Verpflichtung zur Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO noch die kantonale Anzeigepflicht gemäss § 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200;