Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die erforderlichen Gesetzesgrundlagen auf kantonaler Ebene gegeben sind. Basierend auf § 20 Abs. 1 IDAG beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beim Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz die Bewilligung des Reglements Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur vom 25. September 2012. Dieses Reglement kann den Zugriff auf die Videoaufnahmen zur Strafverfolgung nicht legitimieren. Zwar räumt § 4 Abs. 5 dieses Reglements der Kantonspolizei im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben die Möglichkeit ein, in den Verkehrsleitzentralen Videobilder einzusehen und im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu speichern.