Damit sei das Konfrontationsrecht von B. gewahrt worden, womit ihre Aussagen auch unter diesem Aspekt voll verwertbar seien und blieben. Schliesslich habe der Beschuldigte das geschilderte bzw. auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Verhalten weitgehend selber zugegeben, einfach unter Auslassung der ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen. -5-