Betreffend Videoaufzeichnung lägen einerseits keine Personendaten vor und andererseits könnten die erhobenen Daten gestützt auf ausreichende Rechtsgrundlagen in die Verfahrensakten der Strafverfolgungsbehörden aufgenommen werden, weshalb keine Beweisverbote aus der Verfassung oder dem aargauischen IDAG bestünden. Durch die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen entstünden auch keine negativen Fernwirkungen, so dass die Einvernahmen von B. und des Beschuldigten verwertbar seien. Im Übrigen habe der Beschuldigte bzw. dessen Anwalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2022 die Möglichkeit gehabt, B. Fragen stellen zu können.