2.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Berufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Überholten sowie durch brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Videoaufnahmen und getätigten Einvernahmen seien verwertbar und blieben dies auch. Betreffend Videoaufzeichnung lägen einerseits keine Personendaten vor und andererseits könnten die erhobenen Daten gestützt auf ausreichende Rechtsgrundlagen in die Verfahrensakten der Strafverfolgungsbehörden aufgenommen werden, weshalb keine Beweisverbote aus der Verfassung oder dem aargauischen IDAG bestünden.