Sowohl die vom Beschuldigten und von B. gefahrene Geschwindigkeit als auch der zwischen ihnen bestehende Abstand seien nicht erstellt. Folglich fehle es an Grundlagen, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug durch das Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert habe (vorinstanzliches Urteil E. IV.2).