Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Überholten lägen keine Beweise vor, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. IV.1). Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen sei der Beschuldigte ebenfalls freizusprechen, da einzig erstellt sei, dass er nach seinem Überholmanöver vor B. auf der ersten Überholspur gefahren sei und kurz abgebremst habe. Sowohl die vom Beschuldigten und von B. gefahrene Geschwindigkeit als auch der zwischen ihnen bestehende Abstand seien nicht erstellt.