des Beschuldigten vom 3. November 2019 ab Frage 15 sowie die Einvernahme von B. vom 14. Januar 2022 seien wegen der Fernwirkung von Beweisverboten zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar (vorinstanzliches Urteil E. II.2). Schliesslich sei das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden, weshalb die Einvernahme von B. vom 3. November 2019 ebenfalls unverwertbar sei (vorinstanzliches Urteil E. III.2). Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Überholten lägen keine Beweise vor, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. IV.1).