2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freigesprochen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid ausgeführt, die Erhebung der Videoaufnahmen durch das ASTRA seien zwar rechtmässig erfolgt. Für die Beschaffung, Auswertung und Verwertung der Aufnahmen durch die Kantonspolizei habe es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Bei der vorgeworfenen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln handle es sich nicht um schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, weshalb die Aufnahmen nicht verwertet werden dürften. Die Einvernahme -4-