3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 1. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung durch missbräuchliche Verwendung eines Warnsignals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und die dafür ausgesprochene Busse von Fr. 40.00 (Art. 404 Abs. 1 StPO).