3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei auch der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 560.00 zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Juli 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. August 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.