Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Fahrzeug wissentlich und willentlich mit deutlich ungenügendem Abstand vor den Personenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, von B. und betätigte daraufhin wissentlich und willentlich einmal kurz die Bremse seines Personenwagens "Audi A3", AG xxx. Durch diese Manöver schuf der Beschuldigte eine Gefahr für die Sicherheit von B., rechnete er doch zumindest damit und nahm in Kauf, dass sein Fahrverhalten bei B. eine gefahrenträchtige Fehlreaktion hervorrufen und daraus ein Unfall mit schweren Folgen resultieren kann. […]