B. wiederum lenkte ihren Personenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, umgehend zurück auf den 1. Überholstreifen. In der Folge überholte der Beschuldigte das Fahrzeug von B. und wechselte mit einem deutlich ungenügenden Abstand von ca. einer Wagenlänge zum nachfolgenden Personenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, von B. auf den 1. Überholstreifen. Daraufhin betätigte er bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund einmal kurz die Bremse. Direkt nach dem besagten Spurwechsel des Beschuldigten lenkte B. ihr Fahrzeug auf den 2. Überholstreifen und setze ihre Fahrt fort.