Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.133 (ST.2021.88; StA.2020.1699) Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Schlieren, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schürch, […] Gegenstand Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Januar 2021 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsre- geln durch Überholen mit Behinderung des Überholten sowie durch brüs- kes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung der Ver- kehrsregeln durch missbräuchliche Verwendung der Warnsignale gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt aufgescho- benen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde – im vorliegend noch interessierenden Zusam- menhang der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung – folgender Sachverhalt vorgeworfen: Am 03.11.2019, ca. 20.32 Uhr, lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen "Audi A3", AG xxx, im Bareggtunnel in Baden, auf dem 2. Überholstreifen der Autobahn A1 in Fahrt- richtung Bern. Dabei kam es beinahe zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Personenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, von B., als letztere versuchte, vom 1. auf den 2. Überholstreifen zu wechseln, obwohl der 2. Überholstreifen zu diesem Zeitpunkt bereits vom Beschuldigten befahren wurde und sich die beiden Fahrzeuge etwas auf glei- cher Höhe befanden. Der Beschuldigte musste infolgedessen stark bremsen und etwas nach links ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. B. wiederum lenkte ihren Perso- nenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, umgehend zurück auf den 1. Überholstreifen. In der Folge überholte der Beschuldigte das Fahrzeug von B. und wechselte mit einem deutlich ungenügenden Abstand von ca. einer Wagenlänge zum nachfolgenden Personenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, von B. auf den 1. Überholstreifen. Daraufhin betätigte er bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund einmal kurz die Bremse. Direkt nach dem besagten Spurwechsel des Beschuldigten lenkte B. ihr Fahrzeug auf den 2. Überholstreifen und setze ihre Fahrt fort. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Fahrzeug wissentlich und willentlich mit deutlich ungenügendem Abstand vor den Personenwagen "Mercedes-Benz", AG yyy, von B. und betätigte daraufhin wissentlich und willentlich einmal kurz die Bremse seines Personenwa- gens "Audi A3", AG xxx. Durch diese Manöver schuf der Beschuldigte eine Gefahr für die Sicherheit von B., rechnete er doch zumindest damit und nahm in Kauf, dass sein Fahrver- halten bei B. eine gefahrenträchtige Fehlreaktion hervorrufen und daraus ein Unfall mit schweren Folgen resultieren kann. […] 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln frei, verurteilte ihn jedoch wegen Verletzung -3- der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Verwendung eines Warnsignals zu einer Busse von Fr. 40.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei auch der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 560.00 zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Juli 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. August 2022 beantragte der Be- schuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 1. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzli- chen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung durch missbräuchliche Verwendung eines Warnsignals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und die dafür ausgesprochene Busse von Fr. 40.00 (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der mehr- fachen groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freigespro- chen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid ausgeführt, die Erhebung der Videoaufnahmen durch das ASTRA seien zwar rechtmässig erfolgt. Für die Beschaffung, Auswertung und Verwertung der Aufnahmen durch die Kantonspolizei habe es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Bei der vorgeworfenen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln handle es sich nicht um schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, weshalb die Aufnahmen nicht verwertet werden dürften. Die Einvernahme -4- des Beschuldigten vom 3. November 2019 ab Frage 15 sowie die Einver- nahme von B. vom 14. Januar 2022 seien wegen der Fernwirkung von Be- weisverboten zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar (vorinstanz- liches Urteil E. II.2). Schliesslich sei das Konfrontationsrecht des Beschul- digten nicht gewahrt worden, weshalb die Einvernahme von B. vom 3. No- vember 2019 ebenfalls unverwertbar sei (vorinstanzliches Urteil E. III.2). Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Be- hinderung des Überholten lägen keine Beweise vor, weshalb der Beschul- digte in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen sei (vorinstanzli- ches Urteil E. IV.1). Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen sei der Beschuldigte ebenfalls freizusprechen, da einzig erstellt sei, dass er nach seinem Überholmanöver vor B. auf der ers- ten Überholspur gefahren sei und kurz abgebremst habe. Sowohl die vom Beschuldigten und von B. gefahrene Geschwindigkeit als auch der zwi- schen ihnen bestehende Abstand seien nicht erstellt. Folglich fehle es an Grundlagen, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug durch das Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert habe (vorinstanzliches Urteil E. IV.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Berufung einen zusätzlichen Schuld- spruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behin- derung des Überholten sowie durch brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Videoaufnahmen und ge- tätigten Einvernahmen seien verwertbar und blieben dies auch. Betreffend Videoaufzeichnung lägen einerseits keine Personendaten vor und anderer- seits könnten die erhobenen Daten gestützt auf ausreichende Rechts- grundlagen in die Verfahrensakten der Strafverfolgungsbehörden aufge- nommen werden, weshalb keine Beweisverbote aus der Verfassung oder dem aargauischen IDAG bestünden. Durch die Verwertbarkeit der Video- aufnahmen entstünden auch keine negativen Fernwirkungen, so dass die Einvernahmen von B. und des Beschuldigten verwertbar seien. Im Übrigen habe der Beschuldigte bzw. dessen Anwalt anlässlich der Hauptverhand- lung vom 14. Januar 2022 die Möglichkeit gehabt, B. Fragen stellen zu kön- nen. Von diesem Recht habe der Anwalt des Beschuldigten Gebrauch ge- macht, wobei B. alle ihre seitens des Beschuldigten bzw. dessen Verteidi- ger gestellten Fragen beantwortet habe. Damit sei das Konfrontationsrecht von B. gewahrt worden, womit ihre Aussagen auch unter diesem Aspekt voll verwertbar seien und blieben. Schliesslich habe der Beschuldigte das geschilderte bzw. auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Verhalten weit- gehend selber zugegeben, einfach unter Auslassung der ihm vorgeworfe- nen Verhaltensweisen. -5- 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel ein, die rechtlich zulässig sind. Beweiserhebungen sind aus verfas- sungsmässiger Sicht dann als rechtmässig und verwertbar einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffe- nen Personen ausreichend beachtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2). Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundes- gericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnah- men fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Pri- vatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen, BGE 138 I 331 E. 5.1). Die informa- tionelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffent- liches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerecht- fertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemes- senen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet wer- den, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 I 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwa- chungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedli- chen Zwecken dienen können (BGE 146 I 11 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGE 136 I 87 E. 8.3). 2.3.2. Gemäss Art. 57c SVG ist der Bund für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig. Dabei kann er diese Aufgaben ganz oder teil- weise den Kantonen übertragen. Art. 54a NSV konkretisiert die gesetzliche Grundlage von Art. 57c SVG dahingehend, dass das ASTRA im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen kann. Die vorliegend zur Frage stehenden Kameras im Bareggtunnel dienen der Verkehrsüberwachung bzw. dem Verkehrsmanagement. Sie fussen somit auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c SVG i.V.m. Art. 54a NSV) und sind diesbezüglich rechtens. In diesem Rahmen steht es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen zur Ver- kehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs zur Verfügung zu stellen. Eine gesetzliche Grundlage zur Verwendung dieser -6- Aufnahmen zur Strafverfolgung findet sich auf Bundesebene indessen nicht. Insbesondere kann die Weisung des ASTRA (ASTRA 73005, Aus- gabe 2020 V1.00) vom 1. Juni 2020 nicht als Grundlage dienen, ist sie doch erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis in Kraft getreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafver- folgung würde sich hierin aber ohnehin nicht finden. Die Staatsanwaltschaft kann auch nichts aus der generellen Anzeigepflicht des Bundespersonals gemäss Art. 22a des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1; BPG) ablei- ten (vgl. Berufungsbegründung S. 3). Gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten zwar verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Ver- brechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt ha- ben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzu- zeigen. Eine gesetzliche Grundlage zur Verwendung von Videoaufnahmen einer Nationalstrasse zur Strafverfolgung besteht dadurch allerdings nicht. Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die erforderlichen Ge- setzesgrundlagen auf kantonaler Ebene gegeben sind. Basierend auf § 20 Abs. 1 IDAG beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beim Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz die Bewilligung des Reglements Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur vom 25. Sep- tember 2012. Dieses Reglement kann den Zugriff auf die Videoaufnahmen zur Strafverfolgung nicht legitimieren. Zwar räumt § 4 Abs. 5 dieses Regle- ments der Kantonspolizei im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben die Möglichkeit ein, in den Verkehrsleitzentralen Videobilder einzusehen und im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu speichern. Doch ergibt sich aus dem in § 2 des Reglements definierten Geltungsbereich sowie aus den im Anhang aufgeführten und bewilligten Kameras, dass sich das Reglement und somit auch das Einsichtsrecht der Kantonspolizei lediglich auf die kan- tonalen Anlagen (Kantonsstrassen) beziehen. Darüber hinaus gilt dieses Einsichtsrecht gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ohnehin nur für die der Kantonspolizei durch die Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben, wobei Strafverfolgung selbstredend nicht zu den von dieser Abteilung über- tragenen Aufgaben gehört. Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (SAR 531.200, PolG) stelle auf kantonaler Ebene eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage dar, kann dieser nicht gefolgt werden, denn die Norm umschreibt lediglich den Aufgabenbereich der Kantonspolizei in allgemeiner Weise. Eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Da- ten an die Strafverfolgungsbehörden stellt schliesslich weder die Verpflich- tung zur Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO noch die kantonale Anzeige- pflicht gemäss § 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200; die Anzeige erfolgte vorlie- gend allerdings ohnehin aufgrund der telefonischen Meldung bei der Kan- tonalen Notrufzentrale durch C., die Beifahrerin des Beschuldigten, vgl. Po- -7- lizeirapport vom 12. Februar 2020, S. 3, act. 23) dar (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 3 f.). Wie oben erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung nicht an- gebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigs- ten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Schliess- lich führt auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den Videoaufzeichnungen um Zufallsfunde (vgl. Plädoyer der Staatsan- waltschaft, S. 4), nicht dazu, dass diese im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten gültig verwendet werden könnten, ändert dies doch nichts an der dafür fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Verwendung der Videoauf- zeichnungen zur Strafverfolgung. Nach dem Gesagten bestanden zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Ereignisse vom 3. November 2019 die nötigen gesetzlichen Grundlagen dafür, die vom ASTRA im vorliegenden Fall erstellten Videoaufnahmen ei- ner Zweckänderung zu unterziehen, zu den Akten zu nehmen und im Straf- verfahren gegen den Beschuldigten gültig verwenden zu können, nicht (vgl. aber nun neu § 36a Abs. 1 PolG, in Kraft seit 1. Juli 2021). 2.3.3. Wird das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage verneint, stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Vorbehalt eines absoluten Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 StPO die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Rege- lung beinhaltet eine Interessenabwägung: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahr- heitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der frag- liche Beweis unverwertet bleibt. Entscheidend ist nicht das abstrakt ange- drohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1). Dem Beschuldigten werden keine schwerwiegenden Delikte zum Vorwurf gemacht. Er soll die Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung von B. sowie durch brüskes Bremsen verletzt haben. Es handelt sich bei diesen Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG um Vergehen, die einen Straf- rahmen von einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor- sehen. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.d.R. keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar -8- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.6 mit Verweis auf BGE 146 IV 224 E. 4 und 137 I 218 E. 2.3.5.2). Ge- schütztes Rechtsgut ist bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie mittelbar Leib und Leben der Verkehrsteilneh- mer. Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Handeln verschiedene Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass, wobei es allerdings nicht zu einer Kollision gekom- men ist. Das öffentliche Interessen an der Aufklärung eines Vergehens ist nicht so hoch wie bei einem Verbrechen (vgl. zur qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 8. August 2022), was für die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels spricht. Der Kantonspolizei ist keine unzulässige Beweisausforschung («fishing ex- pedition») vorzuwerfen, indem sie Zwangsmassnahmen ohne genügend dringenden Tatverdacht planlos getätigt hätte. Anlass für die Sichtung und Auswertung der Videoaufnahmen durch die Kantonspolizei gab nämlich die telefonische Meldung der Ehefrau des Beschuldigten, worauf die Polizei alarmiert wurde. Aus diesem Anlass heraus sichtete und speicherte die Kantonspolizei sodann die Verkehrsüberwachungsaufnahmen. Die Tatsa- che, dass die Videoaufnahmen für die Aufklärung des Vergehens unerläss- lich sind, da es vorliegend die einzigen tauglichen Beweismittel sind (vgl. dazu sogleich), spricht für eine Verwertbarkeit. Insgesamt überwiegt nach der dargelegten Interessenabwägung das öf- fentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Be- schuldigten, dass der fragliche Beweis unterbleibt, nicht. Die dem Beschul- digten vorliegend vorgeworfenen Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG sind nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen, weshalb mit der Vorinstanz von der Unverwert- barkeit der Videoaufnahmen auszugehen ist. 2.4. Die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen führt zur Unverwertbarkeit aller Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehende Videoaufnahmen nicht möglich war, d.h. der Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Novem- ber 2019 (ab Frage 15) sowie der Einvernahme von B. vom 14. Ja- nuar 2022 (sogenannte «Fernwirkung» von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO, vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.2.6). Die Staatsanwaltschaft begründet die Verwertbarkeit der Befragungen von B. und des Beschuldigten insbesondere mit der Verwertbarkeit der Video- aufnahmen, worauf nach dem Obgesagten nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Einvernahme von B. vom 3. November 2019 verwertbar sei, da der Beschuldigte bzw. dessen -9- Anwalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2022 die Möglich- keit gehabt habe, B. Fragen stellen zu können. Von diesem Recht habe der Anwalt des Beschuldigten Gebrauch gemacht, wobei B. alle ihre seitens des Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger gestellten Fragen beantwortet habe. Damit sei das Konfrontationsrecht von B. gewahrt worden, womit ihre Aussagen auch unter diesem Aspekt voll verwertbar seien und blieben (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Ob die Einvernahme von B. vom 3. November 2019 aufgrund des gewahrten Konfrontationsrechts des Beschuldigten ver- wertbar ist oder nicht (vgl. zu Letzterem vorinstanzliches Urteil E. III) kann schlussendlich offenbleiben, zumal – selbst wenn sie verwertbar wäre – diese den Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen und im vorlie- genden Verfahren noch strittigen Taten mit keinem Wort belastet. B. sagte anlässlich ihrer Befragung vom 3. November 2019 aus, dass sich der Be- schuldigte nach ihrem Manöver (versuchter Wechsel vom Normalstreifen auf den zweiten Überholstreifen) habe zurückfallen lassen und sie selbst sei sodann auf die zweite Überholspur gefahren und bis zum Eintreffen der Polizei auf dieser geblieben (Frage 9, act. 29). Sie schilderte somit weder ein Überhol- noch ein Bremsmanöver des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der dem Beschuldigten mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Überho- len mit Behinderung des Überholten bzw. durch brüskes Bremsen keine genügenden Beweise vorliegen. Einzig die Aussagen von D. (act. 40) sowie des Beschuldigten (act. 34 und 35), wonach der Beschuldigte vor B. auf den ersten Überholstreifen wechselte und nach dem Überholmanöver (et- was stärker) abgebremst habe, genügen nicht für einen Schuldspruch des Beschuldigten. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit «einem deutlich ungenügenden Abstand von ca. einer Wagen- länge» (vgl. zur Anklage erhobener Strafbefehl) vor B. auf den ersten Über- holstreifen gewechselt bzw. habe «bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund einmal kurz die Bremse» betätigt, ist nicht nachgewiesen, auch wenn die Erklärung des Beschuldigten, er habe wegen seiner Frau nach rechts gewollt bzw. dazu abgebremst (vgl. act. 34 f.), fadenscheinig anmutet. Wie die Staatsanwalt- schaft selber einräumt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f.), fehlen eben ge- nau die erheblichen Tatsachen der deutlichen Missachtung des Mindest- abstandes bzw. das Betätigen der Bremse ohne triftigen Grund. So kann dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des brüsken Bremsens nicht nachgewiesen werden, dass er aus Böswilligkeit grundlos scharf gebremst hat mit dem Zweck, die nachfolgende B. zu erschrecken oder gar eine Auf- fahrkollision zu provozieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundes- gericht hat in BGE 117 IV 504 E. 1a zwar erwogen, dass die hohen Ge- schwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als - 10 - «brüsk» im Sinne eines «scharfen» oder «einigermassen kräftigen» Brem- sens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteil- nehmer sein. Vorliegend sind aber gerade keine Hinweise zum Abstand und zur gefahrenen Geschwindigkeit erstellt. 2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen gro- ben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Über- holten sowie durch brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen und erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. 3. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG angefochten. Nach- dem es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, ist darauf nicht weiter ein- zugehen, zumal die von der Vorinstanz für die Übertretung ausgespro- chene Busse im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. 4. 4.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist für die Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im Berufungsverfahren gestützt auf die von seinem Verteidi- ger geltend gemachte Entschädigung eine Parteientschädigung von gerun- det Fr. 2'700.00 (Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT). 4.2. 4.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen nur dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Hand- lungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Un- - 11 - tersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig wa- ren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Strafuntersuchung lag zwar ein einheitlicher Sachverhaltskomplex, nämlich die Fahrt des Beschuldigten vom 3. November 2019, zu Grunde. Die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache grobe Verkehrsregelver- letzung, in Bezug auf welche nunmehr ein Freispruch ergeht, kann aber von der Verkehrsregelverletzung durch missbräuchliche Verwendung eines Warnsignals klar abgegrenzt werden. Letztere wurde bereits zu Beginn der Strafuntersuchung akzeptiert. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die darauf entfallenden Untersuchungshandlungen auch für die anderen Anklagepunkte notwendig gewesen wären oder der diesbezügliche Auf- wand zu keinen Mehrkosten im Untersuchungs- und anschliessenden Ge- richtsverfahren geführt hätte. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten deshalb zu 1/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 4/5 seiner Parteikos- ten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat auch im erstin- stanzlichen Verfahren eine Honorarnote eingereicht, worauf, angepasst an den anwendbaren Stundensatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), abzu- stellen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.2) und woraus eine Entschädi- gung von Fr. 2'074.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. Da- von sind dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 4/5, d.h. gerundet Fr. 1'660.00, auszurichten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Überholen mit Behinde- rung des Überholten sowie durch brüskes Bremsen freigesprochen. - 12 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuch- liche Abgabe von Warnsignalen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 14 OBG i.V.m. Ziff. 322 Anhang 1 OBV zu einer Ordnungsbusse von Fr. 40.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – 4/5 seiner Parteikosten von Fr. 2'074.40, d.h. gerundet Fr. 1'660.00, zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 13 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Groebli Arioli