10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'542.85 auszurichten. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'733.45 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)