[in Rechtskraft erwachsen] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB; - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 12.1);