3. Der Beschuldigte ist schuldig - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.