In der vorliegenden Konstellation, wo der Beschuldigte erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Anschuldigung gegen C., dass sie seinen Audi RS6 gefahren sei, zurückgenommen hat – mithin war dieses Geständnis nicht vorangekündigt –, erweist sich ein Beizug einer anwaltlichen Vertretung mit einem geltend gemachten Aufwand von im Wesentlichen der Hauptverhandlung ohne Urteilsberatung sowie Urteilseröffnung samt einer kurzen Vorbereitung (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15.4.3) noch als notwendig sowie angemessen.