Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.4. Der Beschuldigte hat die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung an C. von Fr. 1'733.45 beanstandet.