die Privatklägerin (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Höhe damit nicht beschwert. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Gerichtskasse anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festgesetzte und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Es handelt sich dabei um Auslagen und somit Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).