9.3. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 15.4.4 sowie Dispositiv-Ziffer 17.2) gelangt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. zur Entschädigung der Privatklägerschaft: