Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar erfolgt nur ein Schuldspruch wegen einfacher und nicht wegen mehrfacher Körperverletzung. Es ergeht jedoch infolge Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kein Freispruch, weshalb sich die vorinstanzliche Kostenregelung nach wie vor als zutreffend erweist. Dem Beschuldigten sind folglich die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.