Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Zwar erwirkt er insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er nur wegen einfacher und nicht wegen mehrfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird. Dies erfolgt aufgrund der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, wodurch das vorinstanzliche Urteil nur unwesentlich abgehändert wird. Insbesondere bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Unter diesen Umständen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).