6.7. Die vorläufige Festnahme (30. Juli 2020 bis 31. Juli 2020) sowie die ausgestandene Untersuchungshaft (9. Oktober 2020 bis 27. November 2020 und 1. Dezember 2020 bis 17. Februar 2021) von gesamthaft 131 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). - 26 - 7. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A. teilweise gutgeheissen und ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % ab 8. Oktober 2020 zugesprochen. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung abzuweisen. Er begründet dies jedoch einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung.