Der zu vollziehende Anteil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist auch angesichts des konkreten Verschuldens, insbesondere hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und der falschen Anschuldigung, zur Verbesserung der Legalprognose angesichts erheblicher Bedenken auf 18 Monate festzusetzen. Eine Herabsetzung des unbedingten Anteils kommt unter keinem Titel in Frage. Um den bestehenden Bedenken genügend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten auf 3 Jahre festzusetzen.