Einen Monat nach der letzten Verurteilung beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte. Mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG beging er sogar ein Verbrechen, welches mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr sanktioniert ist. Während des hängigen Strafverfahrens wegen des Verkehrsunfalls vom 30. Juli 2020 delinquierte er auch noch nach seiner vorläufigen Festnahme ungerührt weiter. Es ist eine massive Steigerung der Delinquenz feststellbar. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Der Beschuldigte ist aufgrund von Panikattacken sowie Angst arbeitslos und hat zwei Kinder.