6.6.2. Der Beschuldigte verfügt über drei, teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe vorstehend). Weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen in teilweise spürbarer Höhe vermochten den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Aufgrund des Umstands, dass er im vorliegenden Strafverfahren erst vor Vorinstanz teilweise geständig war und sich auch nicht einsichtig und reuig gezeigt hat, sowie des Umstands, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Einen Monat nach der letzten Verurteilung beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte.