Der Beschuldigte legte erst nach Abschluss der Untersuchung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein teilweises Geständnis zumindest hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft ab (VA act. 88), was die Strafverfolgung allerdings angesichts auch der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Zuvor hatte er noch hartnäckig behauptet, C. sei gefahren. Von Einsicht und aufrichtiger Reue kann nicht ansatzweise die Rede sein, sondern er schob sein Aussageverhalten auf seinen damaligen (angeblich) schlechten Zustand.