6.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist drei, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (siehe vorstehend), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).