6.4.6. Die Einsatzstrafe wäre für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der sich leicht straferhöhend auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 24 -