Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher fahrlässiger einfacher Körperverletzungen von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation besteht zwar ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und den weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, nicht aber zur falschen Anschuldigung. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu vernachlässigen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 4 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.