Indem der Beschuldigte auf einer ihm unbekannten, anspruchsvollen Strecke die Geschwindigkeit überschritt, deswegen die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und schliesslich einen Selbstunfall durch Kollision mit der Leitplanke verursachte, hat er seine Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt. Sein Handeln war leichtfertig und verantwortungslos. Ihm musste bewusst sein, dass er für seine Beifahrerin verantwortlich war. Der Unfall mit Verletzungsfolgen wäre problemlos zu vermeiden gewesen. Entsprechend schwerer wiegt das Verschulden.