6.4.5. Hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ergibt sich Folgendes: Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vorliegend die körperliche Unversehrtheit von C. – vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können.